Seit dem 21. März 2016 gilt die vom Bundestag beschlossene neue Immobilienkreditrichtlinie (WIKR), mit der die Bundesregierung auf die entsprechende EU-Verordnung reagiert.
Die Schlupflöcher für Verbraucher, um aus ihrem laufenden Immobilienkredit auszusteigen, werden dadurch bedeutend enger. Was genau sich bei den Widerrufsmöglichkeiten für Darlehensnehmer mit dem neuen Gesetz ändert, erfahren Sie hier.
Das „alte“ BGH-Urteil – unbefristetes Widerrufsrecht
In den letzten Jahren war immer wieder über die Auseinandersetzung zwischen Banken und Kunden zum Widerrufsrecht von Immobilienkrediten zu lesen, die letztlich ihren Weg vor den Bundesgerichtshof fand. Der wiederum fällte ein verbraucherfreundliches Urteil, indem er die Unzulänglichkeit einiger Widerrufsbelehrungen der Banken attestierte und damit den davon betroffenen Darlehensnehmern einen unkomplizierten Ausstieg aus dem Vertrag unter bestimmten Bedingungen ermöglichte. Im Klartext hieß das: Für zwischen 2002 und 2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge galt bis 21. März ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht, ohne dass für den Verbraucher zusätzliche Kosten dabei entstanden.
Die neue Immobilienkreditrichtlinie nach EU-Verordnung
Diesem zeitlich unbegrenzten Widerrufsrecht setzt die Bundesregierung mit dem neuen Gesetz ein Ende. In Übereinstimmung mit den europäischen Richtlinien erlischt das Widerrufsrecht für Immobilienkredite automatisch nach 379 Tagen. Wichtig für Verbraucher ist, dass das Gesetz auch rückwirkend für alte Verträge, die zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurden gilt.
Bereits seit Beginn des Jahres 2014 gilt die europäische Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge. Zwei Jahre hatten die EU-Mitgliedsstaaten damals Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Im Juli 2015 präsentierte das Bundesjustizministerium den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Vorgaben. Geplantes Datum für das Inkrafttreten war bereits damals der 21. März 2016.
Unter anderem enthält das Gesetz Regelungen zur Vorfälligkeitsentschädigung bei Krediten. Kommt es zu einer Kündigung des Kredits, kann von Seiten der Bank nun die Zahlung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung gefordert werden.
Bei Altverträgen ist Eile geboten
Besitzen Sie also einen laufenden Altvertrag, der zwischen 2002 und 2010 abgeschlossen wurde und bei dem die Widerrufsbelehrungen Ihrer Bank fehlerhaft sind, dann sollten Sie sich möglichst rasch mit den Möglichkeiten eines Widerrufs auseinandersetzen. Der letztmögliche Termin für einen Widerruf nach den alten Richtlinien ist der 21. Juni dieses Jahres. Auch wenn Sie nicht mit dem Gedanken spielen, Ihr Haus in nächster Zeit zu verkaufen, kann ein Widerruf Ihnen finanzielle Vorteile verschaffen. Aktuell liegen die Zinsen auf einem sehr niedrigen Niveau. Falls Ihr laufender Kredit mit einem höheren Zinssatz abgeschlossen wurde, könnten Sie von einem Widerruf profitieren, um ein Darlehen zu günstigeren Konditionen abzuschließen. Und dies ohne dass für Sie dabei Gebühren anfallen.
Ob Altvertrag oder neu abgeschlossener Kredit – wir beraten Sie gerne!
Ganz egal, ob Sie überlegen, Ihren Altvertrag zu widerrufen oder einen neuen Kredit aufzunehmen: Wir stehen Ihnen bei Ihrer Entscheidungsfindung unterstützend zur Seite, ganz getreu unserem ProSolutas 3Satz: Auf den Punkt. gebracht: „zuhören, verstehen, beraten“.
Durch die neue europäische Immobilienrichtlinie sind die Widerrufsmöglichkeiten eingeschränkt worden. Umso wichtiger ist es, dass Sie auf die Hilfe unserer Experten setzen, die mit Ihnen gemeinsam eine Lösung für Sie finden werden. Kontaktieren Sie uns und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung unter 02227 / 9335050.