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Neben der Einschränkung des „Widerrufsjokers“, der in den letzten beiden Jahren große Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, ist die neue europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die zum 21. März dieses Jahres auch national umgesetzt wird, von offizieller Seite her als verbraucherfreundliche Änderung dargestellt worden. Hintergedanke ist das Verhindern eines wiederholten Kollaps des Immobilienmarktes nach der Krise von 2008.

Neue Pflichten für Banken und Verbraucher
Dem Verbraucher und den Banken soll mit Hilfe der Richtlinie mehr Sicherheit bei Kreditabschlüssen geboten werden. Gewährleistet werden soll dies anhand von diversen neuen Pflichten, die auf beide Seiten zukommen, wie Informationspflichten, Dokumentations-, Hinweis- und Beratungspflichten. Die vorvertraglichen Informationspflichten von Seiten der Banken wurden deutlich ausgeweitet. Jedem bindenden Angebot einer Bank zu einem Kredit ist das sogenannte standardisierte ESIS-Merkblatt hinzuzufügen, das von der Bank nach genauen Vorgaben auszufüllen ist. Dieses soll den Verbraucher bei der Findung einer fundierten Entscheidung unterstützen.

 

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ESIS steht für European Standardized Information Sheet. In diesem Merkblatt muss der Kreditgeber individuelle Informationen über das Angebot für den Verbraucher standardisiert in tabellarischer Form angeben. Mit dem Merkblatt soll eine Vergleichbarkeit von Kreditangeboten auf nationaler und internationaler Ebene erreicht werden. Zu den einzutragenden Informationen gehören unter anderem Angaben zu den Hauptmerkmalen des Kredits, der Häufigkeit und der Anzahl der Ratenzahlung, der Höhe der einzelnen Raten und dem Zinssatz.

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Die Kreditwürdigkeitsprüfung
Ein zentraler Punkt in der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie ist die Kreditwürdigkeitsprüfung, zu der sich die Banken verpflichten. Demnach liegt es an den Kreditinstituten, sich vor Vertragsabschluss ausführlich über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu informieren. Dabei können Sie sich nicht nur auf die selbstgemachten Angaben des Verbrauchers verlassen, sondern sind auch dazu verpflichtet, auf die verfügbaren Datenbanken zurückzugreifen. Der Verbraucher unterliegt zwar einer Kreditwürdigkeits-Nachweispflicht, verschweigt der Kunde aber im Gespräch eine Information, so kann im Nachhinein die Bank dafür belangt haben, Ihnen als Kunde irrtümlich eine Kreditwürdigkeit bescheinigt zu haben. Dies kann zu aufsichtsrechtlichen oder gar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die Kreditwürdigkeit kann durch mehrere Umstände beeinflusst werden, auch das Alter des Verbrauchers ist in die Prüfung durch die Bank mit einzubeziehen.

Was wird sich an der Kreditvergabepraxis ändern?
Es ist sicherlich noch zu früh, eine stichhaltige Prognose zu treffen, inwiefern sich die Kreditvergabepraxis ändern wird. Allerdings werden die ausgeweitete Informationspflicht und die Kreditwürdigkeitsprüfung einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Art der Vergabe haben. Es könnte mitunter dazu kommen, dass die Banken auf Grund von Befürchtungen, irrtümliche Kreditwürdigkeitsprüfungen auszustellen, die Menge der zu vergebenen Kredite einschränken. Aus Angst vor aufsichtsrechtlichen Konsequenzen könnte die Vergabe mit mehr Vorsicht erfolgen.

Mit der richtigen Beratung auf Nummer sicher gehen
Unabhängig davon, wie genau sich die Kreditvergabepraxis durch die neue Richtlinie verändern wird, ist immer von Vorteil, jemanden an seiner Seite zu wissen, der die Materie kennt. Wenden Sie sich an unsere Experten, die Ihnen mit unserem ProSolutas Dreisatz „Auf den Punkt. gebracht: zuhören, verstehen, beraten“ tatkräftig zur Seite stehen. Zusammen gehen wir auch schwierige Themen wie Kreditvergabe im Rentenalter mit Ihnen an, damit Sie auch im Alter dort wohnen können, wo Sie es gerne möchten.

Sie erreichen die Prosolutas Erstberatung unter 02227 / 9335050.

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